Fundtiere
• Verfahren
• Formulare & Onlinedienste
• Zuständige Stelle
Verfahrensablauf - Kosten - Sonstiges - Rechtsgrundlage
Fundtiere gelten rein rechtlich gesehen als "Fundsachen" und fallen damit in die Zuständigkeit der Gemeinden als Fundbehörden. Diese sind grundsätzlich verpflichtet, Fundtiere entgegenzunehmen und entsprechend zu verwahren. Da es der Gemeinde in
der Regel nicht möglich sein wird, Tiere artgemäß unterzubringen und zu versorgen,
werden sie einer geeigneten Person oder Stelle (z.B. einem Tierheim) übergeben.
Verfahrensablauf
Wenn Sie ein Tier gefunden haben, sollten Sie mit der zuständigen Gemeinde Kontakt aufnehmen und den Fund dort anzeigen. In Absprache mit der Gemeinde können Sie
das Tier gegebenenfalls auch dort abgeben. Es wird dann üblicherweise zur weiteren Versorgung in einem Tierheim untergebracht.
Sie haben auch die Möglichkeit, das Tier ohne Anzeige bei der Gemeinde direkt in einem Tierheim abzugeben. Die Fundanzeige wird dann in der Regel durch Mitarbeiter
des Tierheims erledigt, da ohne Anzeige die Gemeinde nicht dazu verpflichtet ist, die Kosten zu tragen.
Hat sich der Eigentümer des Tieres üblicherweise nach vier Wochen nicht gemeldet,
wird angenommen, dass er die Suche nach dem Tier aufgegeben hat. Das Tier gilt
dann als herrenlos und wird zur weiteren Betreuung der beauftragten Person oder
Stelle (z.B. Tierheim oder Tierschutzverein) überlassen. Damit endet die Kostentragungs-
pflicht der Gemeinde. Das Tier kann dann gegebenenfalls an Interessenten abgegeben werden.
Kosten
Für die Fundanzeige fallen keine Gebühren oder sonstige Kosten an.
Die Kosten für Unterbringung und Pflege des Tieres werden zunächst
von der Gemeinde, dann gegebenenfalls vom Tierschutzverein getragen.
Sonstiges
Die Tierschutzvereine/Tierheime erfüllen in diesem Bereich eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe und sind für Spenden, die den Tieren zugute kommen, jederzeit dankbar. Selbstverständlich können Sie sich auch im Tierheim nach einem Haustier erkundigen,
eine sachkundige Beratung ist dort sichergestellt.
Rechtsgrundlage
Paragraph 965 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Anzeigepflicht des Finders)
Bürgerliches Gesetzbuch
Paragraph 965 Anzeigepflicht des Finders
(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittelung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.